§ 1Ziele und Geltungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Jugendberatung und Information
§ 4§ 4Pflichten der Erwachsenen
§ 5§ 5Aufenthalt von Jugendlichen
§ 6§ 6Testkäufe
§ 7§ 7Glücksspielautomaten, Glücksspiele und Wetten
§ 8§ 8Alkohol, Tabak und Drogen
§ 9§ 9Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 10§ 10Behörden und Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 11§ 11Altersnachweis
§ 12§ 12Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 13§ 13Folgen für Jugendliche
§ 14§ 14Verweisungen
§ 15§ 15Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Vorwort
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. Jugendliche vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen, die sich auf die körperliche, geistige, sittliche, seelische und soziale Entwicklung nachteilig auswirken können, zu schützen;
2. Jugendliche durch Maßnahmen im Sinn der Z 1 in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen;
2a. Jugendliche für einen wertschätzenden Umgang miteinander, insbesondere bei der Kommunikation mittels elektronischer Medien, zu sensibilisieren, um einer beleidigenden, bloßstellenden, belästigenden oder bedrohenden Kommunikation vorzubeugen;
3. die vorrangige Verantwortung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugendlichen hervorzuheben und zu unterstützen;
4. die Verantwortung der Erwachsenen zu verstärken und zu regeln;
5. der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend und die Bedeutung des Schutzes der Jugend bewusst zu machen;
6. die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(1a) Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, den Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Landesgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, des Gesundheitswesens, des Sprengmittelwesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten;
3. Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht;
4. Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen
a) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,
b) vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder
c) auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde;
5. Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen;
6. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben;
7. Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz durchführt.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 102/2023)
(1) Das Land Oberösterreich hat für jeden Bezirk eine Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen entweder selbst einzurichten oder die Einrichtung durch andere Träger sicherzustellen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass alle Jugendlichen während ihrer allgemeinen Schulpflicht über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes informiert werden und ihnen der Sinn der Regelungen nähergebracht wird. Den Eltern dieser Jugendlichen sollen in geeigneter Form Informationen über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien zugänglich werden.
(3) Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs. 3 haben, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen,
1. auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen und
2. die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch die Überprüfung des Alters, die Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften, die Aufforderung zum Verlassen dieser und die erforderliche Anweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt
1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 22.00 Uhr,
b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 bis 24.00 Uhr,
c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,
2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z 2 um eine Person im Sinn des § 2 Z 4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
1. in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,
2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen gemäß § 2 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz dienen,
3. in Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden,
3a. in Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden,
4. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 1/2019)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.
(1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Landesregierung und die beauftragte Organisation sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2019)
(2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(1) Jugendlichen ist verboten:
1. die Teilnahme an Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes sowie der Aufenthalt in Räumen, in denen diese durchgeführt werden;
2. der Abschluss sowie die Vermittlung von Wetten, die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden sowie der Aufenthalt in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Warenausspielungen gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.
(3) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten die Verbote gemäß Abs. 1 nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Totto und Turnieren gemäß § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019, 102/2023)
(1a) Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019, 102/2023)
(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014, 102/2023)
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.
(1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder
2. Menschen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts diskriminieren oder
3. pornographische Darstellungen beinhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3) Wer Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
1. vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz vorgesehen ist.
(3) Wenn Jugendliche mit
1. Waren, die sie im Sinn des § 8 Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, oder
2. jugendgefährdenden Medien, Datenträgern oder Gegenständen, die diesen im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen,
angetroffen werden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet des § 39 Abs. 2 VStG berechtigt, diese Gegenstände sicherzustellen. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Die sichergestellten Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können sichergestellte Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(1) Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist insbesondere jeder amtliche Lichtbildausweis oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(2) Nachweise im Sinn des Abs. 1 können auch digital erbracht werden. Digitale Ausweise, die über einen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 E Government-Gesetz vorgewiesen werden, stellen nur dann rechtsgültige Nachweise dar, wenn die kontrollierende Person über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Überprüfung der erforderlichen Daten verfügt. Ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Altersnachweises zu behandeln. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)
(3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Identitätsnachweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener
1. gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs. 1 oder 2 verstößt,
2. gegen die Pflichten des § 4 Abs. 3 verstößt,
3. gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt; werden alkoholische Getränke entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durch Gewerbetreibende an Jugendliche abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung 1994; werden Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 an Jugendliche verkauft, richtet sich die Strafbarkeit nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz,
4. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 1 verstößt,
5. es unterlässt, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 3 zu treffen.
(Anm.: LGBl.Nr. 54/2013, 90/2013, 61/2014, 102/2023)
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 und 1a vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies - auf seine Anfrage - vom Jugendlichen nachgewiesen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019)
(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2005)
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wiederholte, von der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Jugendlicher
1. gegen die Aufenthaltszeiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 verstößt,
2. gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 2 oder gegen eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 verstößt,
3. Entfallen
4. gegen ein Verbot des § 7 Abs. 1 verstößt,
5. gegen ein Verbot des § 8 Abs. 1 oder 1a verstößt,
6. gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt,
7. gegen das Verbot des § 8 Abs. 4 verstößt,
8. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 3a verstößt.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 90/2013, 61/2014, 102/2023)
(1a) Eine Verwaltungsübertretung wegen Erwerbs oder Besitzes gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufs gemäß § 6 ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, oder
2. der Jugendliche an einer Aussprache mit einem Jugendberater einer Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen (§ 3) teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch andere entgegenzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(3) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2005)
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Jugendliche, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und keinen Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Mindestsicherungsgesetz - geltend machen können, Anspruch
1. Entfallen
2. bei Verminderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 % auf eine Rente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 61/2014)
(6) Die Rente ist nach dem Grad der durch die Krankheit oder den Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen und beträgt monatlich
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit das Doppelte des Richtsatzes der Sozialhilfe für Personen, die alleinstehend sind (Vollrente),
2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
(7) Die Rente wird auf Antrag von der Landesregierung frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zuerkannt. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegenüber einem Dritten gehen, mit Ausnahme von Schmerzensgeldansprüchen, auf das Land Oberösterreich über, wenn es Leistungen nach dem Oö. ChG oder Rentenzahlungen erbracht hat. (Anm.: LGBl.Nr. 54/2013)
(8) Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder scheint die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, ist der Jugendliche nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro zu bestrafen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor. Bei Vorliegen erschwerender Umstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinaus im erforderlich scheinenden Maß auch weitere geeignete Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, zu treffen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(9) Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, und die mit einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 in Zusammenhang stehen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen erklärt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(10) Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig.
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023;
2. Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2019;
3. Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023;
4. Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2023;
5. Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2023;
6. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023;
7. E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022.
(Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 67/2011)
(2) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 1/2019)
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das Oö. Jugendschutzgesetz 1988, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 (DFB), die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Juni 1997 über jugendgefährdende Gegenstände, LGBl. Nr. 81/1997, die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. November 1989 über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten und -automaten, LGBl. Nr. 77/1989, und die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen durch Kinder und Jugendliche, ALZ Nr. 29/1973 vom 20. Juli 1973, außer Kraft.
(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 102/2018, 1/2019, 102/2023)