§ 3 § 3Jugendberatung und Information
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
(1) Das Land Oberösterreich hat für jeden Bezirk eine Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen entweder selbst einzurichten oder die Einrichtung durch andere Träger sicherzustellen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass alle Jugendlichen während ihrer allgemeinen Schulpflicht über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes informiert werden und ihnen der Sinn der Regelungen nähergebracht wird. Den Eltern dieser Jugendlichen sollen in geeigneter Form Informationen über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
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