(1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder
2. Menschen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts diskriminieren oder
3. pornographische Darstellungen beinhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3) Wer Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
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