(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019, 102/2023)
(1a) Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019, 102/2023)
(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014, 102/2023)
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)
(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.
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