§ 6 § 6Testkäufe
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Landesregierung und die beauftragte Organisation sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2019)
(2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
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