(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
1. vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz vorgesehen ist.
(3) Wenn Jugendliche mit
1. Waren, die sie im Sinn des § 8 Abs. 1 und 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, oder
2. jugendgefährdenden Medien, Datenträgern oder Gegenständen, die diesen im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen,
angetroffen werden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet des § 39 Abs. 2 VStG berechtigt, diese Gegenstände sicherzustellen. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Die sichergestellten Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können sichergestellte Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
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