(1) Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist insbesondere jeder amtliche Lichtbildausweis oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2023)
(2) Nachweise im Sinn des Abs. 1 können auch digital erbracht werden. Digitale Ausweise, die über einen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 E Government-Gesetz vorgewiesen werden, stellen nur dann rechtsgültige Nachweise dar, wenn die kontrollierende Person über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Überprüfung der erforderlichen Daten verfügt. Ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Altersnachweises zu behandeln. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)
(3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Identitätsnachweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2005, 102/2023)
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