(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener
1. gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs. 1 oder 2 verstößt,
2. gegen die Pflichten des § 4 Abs. 3 verstößt,
3. gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt; werden alkoholische Getränke entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durch Gewerbetreibende an Jugendliche abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung 1994; werden Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 an Jugendliche verkauft, richtet sich die Strafbarkeit nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz,
4. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 1 verstößt,
5. es unterlässt, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 3 zu treffen.
(Anm.: LGBl.Nr. 54/2013, 90/2013, 61/2014, 102/2023)
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 und 1a vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies - auf seine Anfrage - vom Jugendlichen nachgewiesen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2019)
(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2005)
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wiederholte, von der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
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