Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 26 § 26 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
Rückverweise
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 und 7 bzw. § 33 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass
1.bei Berufung auf § 3 nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist;
2.bei Berufung auf § 7 es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der bzw. dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
1. eine Schädigung berechtigter Interessen einer bzw. eines Bediensteten oder eine Gefährdung dienstlicher Interessen herbeiführen oder
2. den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
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