Steht die zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst oder im Dienst eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen.
§ 49 AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 49
…Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. (5) Einem Zeugen, der einer Ladung ( §§ 19 und 20 ) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht…
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