(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und dem erforderlichen Personal; sie ist eine Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1499 und der Richtlinie (EU) 2024/1500. Die Landesregierung hat der Antidiskriminierungsstelle alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Die Landesregierung hat die Leiterin bzw. den Leiter nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Bei der Bestellung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Person die notwendigen Kenntnisse für eine effektive Erfüllung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle aufweist. § 32 Abs. 1 und 2 Oö. GBG 2021 sowie die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG 1991 über die Befangenheit gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017, 79/2024, 57/2026)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an keine fachlichen Weisungen gebunden.
(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn
1. die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
2. sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025, 57/2026)
(4) Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin oder des Leiters.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den Gründen des § 1 insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Beratung über die auf Grund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes;
1a. Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;
2. Information aller Betroffenen über getroffene Maßnahmen sowie über bereits geltende Vorschriften zur Antidiskriminierung in geeigneter Form;
3. Vorlage von Empfehlungen und Berechtigung dazu Rückmeldungen zu verlangen, Durchführung und Veröffentlichung von unabhängigen Untersuchungen sowie zielgruppenspezifische Präventions-, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot;
4. Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie
5. Pflege des sozialen Dialoges mit den sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen;
6. Zusammenarbeit mit anderen Gleichbehandlungsstellen sowie anderen staatlichen und privaten Stellen.
Diese Aufgaben sind von der Leiterin oder vom Leiter der Antidiskriminierungsstelle vorrangig gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Antidiskriminierungsstelle hat dazu ein Arbeitsprogramm mit den Prioritäten und zukünftigen Tätigkeiten zu erstellen und jährlich einen Tätigkeitsbericht einschließlich ihrer jährlichen Haushalts, Personal- und Finanzsituation zu veröffentlichen. Alle vier Jahre ist zudem ein (kombinierter) Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung in Oberösterreich, einschließlich struktureller Probleme, zu veröffentlichen. Dieser beinhaltet auch eine Zusammenfassung der besonders relevanten Stellungnahmen gemäß .
(5a) Die Aufgabe nach Abs. 5 Z 1a erfolgt unter Einbeziehung eines Beirats (Oö. Monitoringausschuss). Diesem gehören unter dem Vorsitz der Leiterin bzw. des Leiters der Antidiskriminierungsstelle folgende ehrenamtliche Mitglieder an:
1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2. eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte,
3. eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der Wissenschaft.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung, jene nach Z 1 unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessenvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz), für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats werden die Kosten der Mitglieder für persönliche Assistenz sowie die Reisekosten vom Land Oberösterreich getragen. Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirats kann die Landesregierung durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses). (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)
(5b) Die Antidiskriminierungsstelle hat weiters im Anwendungsbereich des § 2 die Aufgaben zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, wahrzunehmen. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Union gelten dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Bewerberinnen und Bewerber, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrags in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 51/2017)
(6) Die Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym, kostenlos, mündlich, telefonisch und schriftlich in jeder technisch möglichen Form in Anspruch genommen werden. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen ist der gleiche Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der Antidiskriminierungsstelle zu gewährleisten. Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierung erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(8) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen, sind der Antidiskriminierungsstelle zur Begutachtung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 51/201, 57/20267)
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