§ 7 § 7
In Kraft seit 17. Dezember 1994
Up-to-date
Oö. ObjG 1994
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren, jedoch ist Bewerbern auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.
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