Oö. ObjG 1994
(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken.
(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinn des Abs. 1 ist möglich.
§ 3 Oö. ObjG 1994 · Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 3 § 3
(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. (2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung e…
§ 18 § 18Ausschreibung; Bewerbung
…hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. (3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im…
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