Oö. ObjG 1994
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Land Oberösterreich ABSCHNITT A Aufnahme in den Landesdienst
§ 5 § 5 Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag
(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:
1. die Ausbildung;
2. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;
3. ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter;
4. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;
5. die geistige und körperliche Eignung.
(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:
1. eine Fach- beziehungsweise Spezialausbildung;
2. die bisherige Berufspraxis;
3. sonstige besondere Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:
1. das Vorstellungs- beziehungsweise Kontaktgespräch;
3. die sozialen Verhältnisse;
4. sonstige besondere Umstände.
(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlags unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerbungen spätestens drei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung bzw. im Fall eines Umlaufbeschlusses gleichzeitig damit zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen und kommt auch kein Umlaufbeschluss zustande, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung oder ein Umlaufbeschluss möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
§ 18 Oö. ObjG 1994 · Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 18 § 18Ausschreibung; Bewerbung
…beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.…
§ 36 § 36
…1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen…
§ 2 § 2Ausschreibung
…enthalten: 1. die Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen; 2. die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung; 3. die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des § 5), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu…
§ 19 § 19
…ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20…
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