Oö. ObjG 1994
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Land Oberösterreich ABSCHNITT A Aufnahme in den Landesdienst
§ 6 § 6 Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung
(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatz für eine Stelle objektiviert wurden und bis längstens ein Jahr nach der erfolgten Auswahl für eine andere gleichartige Verwendung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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