Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Vorwort/Präambel
(1) Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen, die ihre Wirksamkeit verbessern und ihre Unabhängigkeit gewährleisten sollen, festgelegt, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergibt, zu stärken.
(2) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und die Aufgaben der Gleichbehandlungsstellen nach der vorliegenden Richtlinie umfassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben.
(3) Die vorliegende Richtlinie lässt spezifischere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/970 unberührt.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“), welche die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben.
(2) Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer Durchsetzungsstellen sowie die Rechte und Vorrechte der Sozialpartner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, auch in Bezug auf Tarifverträge sowie die Vertretung und Verteidigung in Gerichtsverfahren, unberührt.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und frei von äußerer Beeinflussung sind und keine Weisungen von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und innerhalb des geltenden Rechtsrahmens müssen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein, ihre Finanzmittel und sonstigen Ressourcen selbst zu verwalten und bezüglich ihrer internen Struktur, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Personalbesetzung und ihrer organisatorischen Angelegenheiten eigene Entscheidungen zu treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen transparente Verfahren fest für Auswahl, Ernennung, Abberufung sowie für potenzielle Interessenkonflikte der Bediensteten der Gleichbehandlungsstellen in Entscheidungs- oder Führungspositionen, oder gegebenenfalls für Mitglieder des Führungsgremiums, um deren Kompetenz und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen eine interne Struktur einrichten, die die unabhängige und gegebenenfalls unparteiische Ausübung ihrer Zuständigkeiten gewährleistet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die interne Struktur von Stellen mit mehreren Mandaten die wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats gewährleistet.
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß ihren nationalen Haushaltsverfahren sicher, dass jede Gleichbehandlungsstelle mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um alle ihre Aufgaben wirksam erfüllen und alle ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können, und zwar aus den in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU bestimmten Gründen und in den unter diese Richtlinien fallenden Bereichen, einschließlich in Fällen, in denen die Gleichbehandlungsstellen Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten sind.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, wie Strategien, zur Sensibilisierung der allgemeinen Bevölkerung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, unter besonderer Berücksichtigung diskriminierungsgefährdeter Personen und Gruppen, für die Rechte nach den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gleichbehandlungsstellen befugt sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU durchzuführen. Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen können die Gleichbehandlungsstellen besondere Benachteiligungssituationen berücksichtigen, die sich aus intersektionaler Diskriminierung ergeben, die als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Schutzgründe nach den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG Gründe verstanden wird.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlungsstellen berücksichtigen für jede Zielgruppe geeignete Kommunikationsinstrumente und -formate. Sie konzentrieren sich insbesondere auf Gruppen, deren Zugang zu Informationen beispielsweise aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres mangelnden Zugangs zu Online-Tools erschwert sein kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Opfer“ alle Personen — unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, ihrer politischen Überzeugung, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrem Geschlecht, ihrer Geschlechtsidentität, dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen —, die sich einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/54/EG oder des Artikels 4 der Richtlinie 2010/41/EU ausgesetzt sehen.
(2) Die Gleichbehandlungsstellen müssen in der Lage sein, Beschwerden wegen Diskriminierung entgegenzunehmen.
(3) Die Gleichbehandlungsstellen unterstützen Opfer, indem sie sie zunächst über Folgendes informieren:
a) den rechtlichen Rahmen, einschließlich einer auf deren besondere Situation zugeschnittenen Beratung;
b) die von der Gleichbehandlungsstelle angebotenen Dienste und damit zusammenhängende Verfahrensaspekte;
c) die verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit, den Fall vor Gericht zu verfolgen;
d) die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten und
e) die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsstellen unterrichten die Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen.
Die Gleichbehandlungsstellen müssen den Parteien die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung bieten. Dieses Verfahren kann von der Gleichbehandlungsstelle selbst oder einer anderen zuständigen Einrichtung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geleitet werden; in diesem Fall kann die Gleichbehandlungsstelle gegenüber dieser Einrichtung Anmerkungen vorbringen. Diese alternative Streitbeilegung kann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf unterschiedliche Art und Weise geschehen, wie durch Mediation oder Schlichtung. Wenn dieses Verfahren ohne eine Beilegung endet, sind die Parteien nicht daran gehindert, ihr Recht auf ein Gerichtsverfahren, auszuüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine ausreichende Verjährungsfrist besteht, um zu gewährleisten, dass die Streitparteien Zugang zu einem Gericht haben, indem sie beispielsweise die Verjährungsfrist aussetzen, wenn die Streitparteien ein alternatives Streitbeilegungsverfahren einleiten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gleichbehandlungsstellen befugt sind, zu untersuchen, ob gegen den in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, der es den Gleichbehandlungsstellen ermöglicht, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser Rahmen muss den Gleichbehandlungsstellen insbesondere wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Er muss auch geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit der Gleichbehandlungsstellen mit den zuständigen öffentlichen Stellen zu diesem Zweck vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auch eine andere zuständige Stelle mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnissen betrauen. Wenn eine solche zuständige Stelle ihre Untersuchung abgeschlossen hat, übermittelt sie der Gleichbehandlungsstelle auf deren Ersuchen Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine Untersuchungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 9 eingeleitet oder fortgesetzt werden, während ein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen befugt sind, ihre Einschätzung des Falles, einschließlich einer Feststellung des Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von Diskriminierung, abzugeben und zu dokumentieren. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob dies durch unverbindliche Stellungnahmen oder durch verbindliche Entscheidungen geschehen muss.
(2) Sowohl unverbindliche Stellungnahmen als auch verbindliche Entscheidungen müssen gegebenenfalls konkrete Maßnahmen enthalten, um bei festgestellten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Abhilfe zu schaffen und ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für Folgemaßnahmen im Anschluss an die unverbindlichen Stellungnahmen, zum Beispiel Rückmeldepflichten, und für die Durchsetzung verbindlicher Entscheidungen.
(3) Gleichbehandlungsstellen veröffentlichen zumindest eine Zusammenfassung derjenigen ihrer Stellungnahmen und Entscheidungen, die sie für besonders relevant erachten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zur Zulässigkeit von Klagen, einschließlich der Vorschriften über die Voraussetzung der Zustimmung des Opfers, sicher, dass Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in Gerichtsverfahren in Zivil- und Verwaltungssachen, die die Umsetzung des in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung betreffen, gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels tätig zu werden.
(2) Das Recht der Gleichbehandlungsstelle, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst das Recht, dem Gericht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Stellungnahmen zu übermitteln.
(3) Das Recht, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, umfasst auch wenigstens eines der folgenden Rechte:
a) das Recht, im Namen eines oder mehrerer Opfer Gerichtsverfahren einzuleiten,
b) das Recht, zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer an Gerichtsverfahren teilzunehmen, oder
c) das Recht, Gerichtsverfahren im eigenen Namen einzuleiten, um das öffentliche Interesse zu schützen.
(4) Das Recht der Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, schließt das Recht ein, als Partei in Verfahren zur Vollstreckung oder gerichtlichen Überprüfung verbindlicher Entscheidungen aufzutreten, wenn Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 befugt sind, solche Entscheidungen zu treffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verfahren nach den Artikeln 6 bis 10 die Verteidigungsrechte der beteiligten natürlichen und juristischen Personen geschützt werden. Verbindliche Entscheidungen nach Artikel 9 unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gleichberechtigten Zugang zu den Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstellen für alle.
(2) Die Gleichbehandlungsstellen gewährleisten, dass es keine Hindernisse für die Einreichung von Beschwerden gibt, beispielsweise, indem sie in der Lage sind, Beschwerden mündlich, schriftlich und online entgegenzunehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienste der Gleichbehandlungsstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, für Beschwerdeführer kostenlos erbracht werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, um zu gewährleisten, dass sie gleichen Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen haben, einschließlich der Unterstützung von Opfern, der Bearbeitung von Beschwerden, der alternativen Streitbeilegung, der Informationen und Veröffentlichungen sowie der Präventions-, Förderungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen über geeignete Verfahren verfügen, um im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Gleichbehandlungsstellen in demselben Mitgliedstaat und mit einschlägigen öffentlichen und privaten Einrichtungen, einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in anderen Mitgliedstaaten und auf Unions- und internationaler Ebene zusammenarbeiten zu können.
Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Regierung und die zuständigen Behörden die Gleichbehandlungsstellen zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben, konsultieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in diesen Angelegenheiten Empfehlungen auszusprechen, die Empfehlungen zu veröffentlichen und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen zu verlangen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen zur Erstellung der in Artikel 17 Buchstaben b und c genannten Berichte Daten über ihre Tätigkeiten erheben.
Die von den Gleichbehandlungsstellen erhobenen Daten sind im Einklang mit den in Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie genannten Indikatoren nach den Gründen und Bereichen aufzuschlüsseln, die unter die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU fallen. Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden anonymisiert oder, wenn dies nicht möglich ist, pseudonymisiert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchführen können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu Statistiken über die Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben, haben, wenn die Gleichbehandlungsstellen solche Statistiken für erforderlich halten, um eine Gesamtbewertung der Lage in Bezug auf Diskriminierung in dem Mitgliedstaat vornehmen und die Berichte gemäß Artikel 17 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie ausarbeiten zu können.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den Gleichbehandlungsstellen, an öffentliche und private Einrichtungen wie Behörden, die Sozialpartner, Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft Empfehlungen dazu zu richten, welche Daten in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ergeben, zu erheben sind. Die Mitgliedstaaten können den Gleichbehandlungsstellen ferner gestatten, bei der Erhebung von Gleichstellungsdaten eine koordinierende Funktion zu übernehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen
a) ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten dargelegt sind;
b) einen jährlichen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung, erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen und
c) mindestens alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, in ihrem Mitgliedstaat veröffentlichen.
(1) Die Kommission erstellt bis 19. Juni 2026 im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen. Bei der Ausarbeitung der Indikatoren kann die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Netze von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene konsultieren. Die Indikatoren umfassen die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, die unabhängige Arbeitsweise, die Barrierefreiheit und die Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen sowie Entwicklungen bei ihrem Mandat, ihren Befugnissen oder ihrer Struktur und gewährleisten die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der auf nationaler Ebene erhobenen Daten. Die Indikatoren dienen nicht dazu, eine Rangliste zu erstellen oder spezifische Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten zu richten.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 19. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre alle einschlägigen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie. Diese Informationen umfassen mindestens Angaben zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen und tragen den von den Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 17 Buchstaben b und c erstellten Berichten Rechnung.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Informationen und zusätzlicher relevanter Daten, die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen auf nationaler und auf Unionsebene insbesondere von Gleichbehandlungsstellen, Netzen von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene wie Equinet, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern erhoben wurden, arbeitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung und die praktischen Auswirkungen dieser Richtlinie aus. Der Bericht befasst sich mit der unabhängigen Arbeitsweise und der Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 festgelegten Indikatoren.
(1) Im Rahmen der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 18 und zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organen der Union und zur Gewährleistung einer größeren Transparenz kann das Europäische Parlament die Kommission jährlich auffordern, die in dem genannten Artikel genannten Themen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der gemäß dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu erörtern.
(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Artikel 18 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3) Die Kommission berücksichtigt, auch bei der Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls alle Aspekte, die sich aus den im Rahmen des gemäß diesem Artikel geführten Dialogs geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich aller etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bezüglich der in Artikel 18 genannten Gegenstände
(1) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen einführen oder beibehalten, die günstiger sind als die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Die Durchführung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die unter die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU fallen, bereits garantierten Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierung genutzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten dürfen, wenn dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach dieser Richtlinie erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verarbeitung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch die Gleichbehandlungsstellen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorgesehen werden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG und Artikel 11 der Richtlinie 2010/41/EU werden gestrichen.
Bezugnahmen auf die in diesen Artikeln genannten „mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen“ gelten als Bezugnahmen auf die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Gleichbehandlungsstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juni 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 23 gilt ab dem 19. Juni 2026.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.