LandesrechtWienLandesesetzeWiener Pflanzenschutzgesetz; CELEX-Nrn.: 32000L0029, 32016R2031 und 32017R0625

Wiener Pflanzenschutzgesetz; CELEX-Nrn.: 32000L0029, 32016R2031 und 32017R0625

In Kraft seit 17. April 2021
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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Pflanzengesundheitsrisiken wie Krankheiten, Schädlingen und dergleichen und den Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken fallen:

1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23. November 2016, S. 4 – 104,

2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1 – 142.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere (Wild) im Sinne des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2020.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zur Vollziehung der

Art. 8 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031,

Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen im Sinnes dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter seiner Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, – allenfalls auch befristet – übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

1. sie unparteiisch ist,

2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Die Übertragung ist umgehend zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in Z 1 bis 3 oder den § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 5 genannten Rechtsakten der Europäischen Union angeführt sind, nicht mehr vorliegen.

(3) Der juristischen Person im Sinne des Abs. 2 kommen die Rechte und Pflichten der Behörde im Umfang der Übertragung zu. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen an die Weisungen der übertragenden Behörde gebunden.

(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen.

(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen, unmittelbar anwendbar.

§ 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind der Magistrat der Stadt Wien und allenfalls die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen wurden – bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Ausführung von Rechtsvorschriften und Vorgaben der Europäischen Union nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen durch Verordnung erlassen, insbesondere in Rücksicht der Verordnung (EU) 2017/625 und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften.

§ 4 Maßnahmen

(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat

1. Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen,

2. gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und Untersuchungen vorzunehmen und im Übrigen alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um eine sach- und fachgerechte Überwachung im Sinne Abs. 1 Z 1 zu gewährleisten, sowie

3. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen,

4. bei entsprechender sachlicher Gegebenheit die Anwendung geeigneter Pflanzenschutzverfahren vorzuschreiben oder unmittelbar anzuordnen.

(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von jeglichen Grundstücken, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben neben ihren Verpflichtungen nach Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2016/2031

1. diese Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Hinblick auf Pflanzenschädlinge zu überwachen und frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten,

2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde ohne Verzug zu melden,

3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen ohne Verzug durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,

4. das Betreten bzw. die Untersuchung ihrer Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel durch Organe der Behörde, der juristischen Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 und diese begleitende Organe der Europäischen Union sowie das entschädigungsfreie und unentgeltliche Ziehen von Proben im angemessenen, erforderlichem Ausmaß zu dulden, sowie

5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, in elektronische Systeme Einsicht zu gewähren und Abschriften davon auszuhändigen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, jeweils ohne unnötigen Aufschub.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat der Magistrat der Stadt Wien den Verpflichteten gemäß Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen, folgende Maßnahmen vorzuschreiben:

1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes,

2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen,

3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung und Benützung von Grundstücken, auch von bebauten, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie

4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung des Bodens, von Anlagen, Transportmitteln, Befallsgegenständen, Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich nicht an konkrete Personen richten, sondern genereller Natur sind, dürfen vom Magistrat der Stadt Wien, sofern die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, auch durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bei entsprechenden sachlichen Gegebenheiten, auch vorbeugend für das Landesgebiet oder Teilgebiete angeordnet werden und bei Bedarf im Einzelfall auch mit Bedingungen und/oder Auflagen erfolgen.

(6) Der Magistrat der Stadt Wien kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

§ 5 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Wien zum Bundesland Niederösterreich überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der genannten Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031, an das leitende Organ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Sofern dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Europäischen Union für die in diesem Gesetz bzw. der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) vorgesehenen Aufgaben bestellte Organe die gesetzlichen Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten (Maßnahmen) nach diesem Gesetz oder der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) begleiten.

§ 6 Kostentragung

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen dürfen von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

§ 7 Verarbeitung von Daten

(1) Die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten (Abs. 3) durch den Magistrat bzw. seiner Organe ist ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und rechtlichen Anordnungen im sachlich richtigen, angemessenen und nur im für den Vollzug der jeweiligen Norm gebotenen Umfang zulässig, sofern dies unerlässlich ist

a. zur Erfüllung und in Entsprechung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz bzw. in Wahrung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Pflanzenschutz oder

b. zur Umsetzung und Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pflanzenschutz oder

c. aus Gründen des berechtigten, überwiegenden, öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit.

(2) Die Übermittlung dieser Daten sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, ist zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden, sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, als auch den entsprechenden EU-Behörden, in dem Umfang als dies gemäß dem Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 und der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) vorgesehen und zur Erfüllung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben erforderlich ist, zulässig, sofern dies

a. zur Erfüllung und in Entsprechung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz bzw. in Wahrung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Pflanzenschutz oder

b. zur Umsetzung und Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pflanzenschutz oder

c. aus Gründen des berechtigten, überwiegenden, öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

geboten ist.

(3) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 sind: Identifikations-, Erreichbarkeits-, Kontakt-, Qualifikationsdaten bzw. solche, die die fachliche Eignung beurteilen lassen, Daten im Zusammenhang mit Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bzw. in diesem Zusammenhang stehende Prüfungsdaten, ferner Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Pflanzenbereich, Daten, die erforderlich sind, um eine Gefahr oder unmittelbar drohende Gefahr für die Pflanzengesundheit rechtzeitig und nachhaltig abwenden zu können und Daten zur Verlässlichkeit von natürlichen Personen einschließlich Strafregisterauskünfte bezogen auf Verstöße gegen den Pflanzenschutz.

(4) Unrichtige Daten haben unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit berichtigt oder gelöscht zu werden.

(5) Die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten ist in Entsprechung der Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSVG) sicherzustellen und zu gewährleisten.

(6) Die Löschung personenbezogener Daten ist binnen eines Jahres nach Kenntnis

a) des rechtskräftigen Abschlusses des pflanzenschutzrechtlichen Verfahrens, das ist die Erschöpfung aller (ordentlichen und außerordentlichen) zulässigen Rechtsmittel oder

b) der Aufhebung aller behördlicher Maßnahmen, die zur Verhinderung eintretender oder drohend eintretender Nachteile für den Pflanzenschutz auf Basis der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen ergriffen wurden,

durchzuführen.

Stehen die in a) und b) bezeichneten Vorgänge auch mit einer anderen Angelegenheit des Pflanzenschutzes in unmittelbarem Zusammenhang oder Abhängigkeit, dann ist erst binnen eines Jahres nach Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses bzw. der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen der in Abhängigkeit stehenden Angelegenheit zu löschen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten nicht länger als im Hinblick auf den Zweck ihrer Erhebung unbedingt erforderlich zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 8 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

(1) Wer gegen

1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen

a) der Verordnung (EU) 2016/2031,

b) der Verordnung (EU) 2017/625 oder

c) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß lit. a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes Wien beziehen oder

2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, schon durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

§ 9 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehenden Fassung:

1. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016;

2. Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019;

3. Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf

1. Verordnung (EU) 2016/2031 (Planzenschutzverordnung (EU)) in der in § 1 Z 1 zitierten Fassung,

2. Verordnung (EU) 2017/625 (Kontrollverordnung (EU)) in der in § 1 Z 2 zitierten Fassung.

§ 10 Inkrafttretens-, Übergangs- und Umsetzungsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen (Wiener Pflanzenschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 36/2002, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2012, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren folgende Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage und treten daher zu diesem Zeitpunkt außer Kraft:

1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern, LGBl. für Wien Nr. 26/1997;

2. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung des Feuerbrandes, ABl. für Wien Nr. 11/1999;

3. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau, LGBl. für Wien Nr. 47/1949.

(4) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten nachfolgende Verordnungen als Verordnungen im Sinne des § 4 fort:

1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl. für Wien Nr. 24/1997;

2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennemathoden, LGBl. für Wien, Nr. 34/2010;

3. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. für Wien Nr. 31/1998;

4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl. für Wien, Nr. 42/2000.

(5) Folgende Verordnungen bleiben als Verordnungen im Sinne des § 4 weiter in Kraft:

1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Weinbau, LGBl. für Wien Nr. 8/2006;

2. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung von Diabrotica virgifera Le Conte, ABl. Nr. 51/2007.

(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000, S. 1 – 112, soweit sie auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 noch in Kraft ist, umgesetzt.