(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Wien zum Bundesland Niederösterreich überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der genannten Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031, an das leitende Organ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(3) Sofern dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Europäischen Union für die in diesem Gesetz bzw. der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) vorgesehenen Aufgaben bestellte Organe die gesetzlichen Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten (Maßnahmen) nach diesem Gesetz oder der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) begleiten.
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