(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zur Vollziehung der
– Art. 8 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031,
– Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen im Sinnes dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter seiner Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, – allenfalls auch befristet – übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
Die Übertragung ist umgehend zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in Z 1 bis 3 oder den § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 5 genannten Rechtsakten der Europäischen Union angeführt sind, nicht mehr vorliegen.
(3) Der juristischen Person im Sinne des Abs. 2 kommen die Rechte und Pflichten der Behörde im Umfang der Übertragung zu. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen an die Weisungen der übertragenden Behörde gebunden.
(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen.
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen, unmittelbar anwendbar.
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