(1) Die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten (Abs. 3) durch den Magistrat bzw. seiner Organe ist ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und rechtlichen Anordnungen im sachlich richtigen, angemessenen und nur im für den Vollzug der jeweiligen Norm gebotenen Umfang zulässig, sofern dies unerlässlich ist
a. zur Erfüllung und in Entsprechung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz bzw. in Wahrung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Pflanzenschutz oder
b. zur Umsetzung und Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pflanzenschutz oder
c. aus Gründen des berechtigten, überwiegenden, öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit.
(2) Die Übermittlung dieser Daten sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, ist zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden, sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, als auch den entsprechenden EU-Behörden, in dem Umfang als dies gemäß dem Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 und der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) vorgesehen und zur Erfüllung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben erforderlich ist, zulässig, sofern dies
a. zur Erfüllung und in Entsprechung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz bzw. in Wahrung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf den Pflanzenschutz oder
b. zur Umsetzung und Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pflanzenschutz oder
c. aus Gründen des berechtigten, überwiegenden, öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
geboten ist.
(3) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 sind: Identifikations-, Erreichbarkeits-, Kontakt-, Qualifikationsdaten bzw. solche, die die fachliche Eignung beurteilen lassen, Daten im Zusammenhang mit Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bzw. in diesem Zusammenhang stehende Prüfungsdaten, ferner Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Pflanzenbereich, Daten, die erforderlich sind, um eine Gefahr oder unmittelbar drohende Gefahr für die Pflanzengesundheit rechtzeitig und nachhaltig abwenden zu können und Daten zur Verlässlichkeit von natürlichen Personen einschließlich Strafregisterauskünfte bezogen auf Verstöße gegen den Pflanzenschutz.
(4) Unrichtige Daten haben unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit berichtigt oder gelöscht zu werden.
(5) Die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten ist in Entsprechung der Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSVG) sicherzustellen und zu gewährleisten.
(6) Die Löschung personenbezogener Daten ist binnen eines Jahres nach Kenntnis
a) des rechtskräftigen Abschlusses des pflanzenschutzrechtlichen Verfahrens, das ist die Erschöpfung aller (ordentlichen und außerordentlichen) zulässigen Rechtsmittel oder
b) der Aufhebung aller behördlicher Maßnahmen, die zur Verhinderung eintretender oder drohend eintretender Nachteile für den Pflanzenschutz auf Basis der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen ergriffen wurden,
durchzuführen.
Stehen die in a) und b) bezeichneten Vorgänge auch mit einer anderen Angelegenheit des Pflanzenschutzes in unmittelbarem Zusammenhang oder Abhängigkeit, dann ist erst binnen eines Jahres nach Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses bzw. der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen der in Abhängigkeit stehenden Angelegenheit zu löschen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten nicht länger als im Hinblick auf den Zweck ihrer Erhebung unbedingt erforderlich zu speichern und anschließend zu löschen.
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