(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind der Magistrat der Stadt Wien und allenfalls die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen wurden – bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Ausführung von Rechtsvorschriften und Vorgaben der Europäischen Union nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen durch Verordnung erlassen, insbesondere in Rücksicht der Verordnung (EU) 2017/625 und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften.
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