(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat
1. Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen,
2. gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und Untersuchungen vorzunehmen und im Übrigen alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um eine sach- und fachgerechte Überwachung im Sinne Abs. 1 Z 1 zu gewährleisten, sowie
3. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen,
4. bei entsprechender sachlicher Gegebenheit die Anwendung geeigneter Pflanzenschutzverfahren vorzuschreiben oder unmittelbar anzuordnen.
(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von jeglichen Grundstücken, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben neben ihren Verpflichtungen nach Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2016/2031
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Hinblick auf Pflanzenschädlinge zu überwachen und frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten,
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde ohne Verzug zu melden,
3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen ohne Verzug durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,
4. das Betreten bzw. die Untersuchung ihrer Grundstücke, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmittel durch Organe der Behörde, der juristischen Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 und diese begleitende Organe der Europäischen Union sowie das entschädigungsfreie und unentgeltliche Ziehen von Proben im angemessenen, erforderlichem Ausmaß zu dulden, sowie
5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, in elektronische Systeme Einsicht zu gewähren und Abschriften davon auszuhändigen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, jeweils ohne unnötigen Aufschub.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat der Magistrat der Stadt Wien den Verpflichteten gemäß Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen, folgende Maßnahmen vorzuschreiben:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes,
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen,
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung und Benützung von Grundstücken, auch von bebauten, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung des Bodens, von Anlagen, Transportmitteln, Befallsgegenständen, Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich nicht an konkrete Personen richten, sondern genereller Natur sind, dürfen vom Magistrat der Stadt Wien, sofern die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, auch durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bei entsprechenden sachlichen Gegebenheiten, auch vorbeugend für das Landesgebiet oder Teilgebiete angeordnet werden und bei Bedarf im Einzelfall auch mit Bedingungen und/oder Auflagen erfolgen.
(6) Der Magistrat der Stadt Wien kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
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