(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) 2016/2031,
b) der Verordnung (EU) 2017/625 oder
c) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß lit. a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes Wien beziehen oder
2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, schon durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
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