LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG

Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG

In Kraft bis 31. Dezember 2026
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Gegenstand

(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss).

(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2 § 2 Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

a) gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis: der vom Haushaltskunden oder der Haushaltskundin zu zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent pro Kilowattstunde, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;

b) Stromlieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskunden bzw. Haushaltskundinnen und einem Lieferanten bzw. einer Lieferantin abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Strom.

(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.

2. Abschnitt Stromkostenzuschuss

§ 3 § 3 Begünstigter Personenkreis

Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt in Vorarlberg mit Entnahme, dem gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ein standardisiertes Lastprofil H0 (Haushalt), HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt) oder HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt) zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

§ 4 § 4*) Gewährung und Höhe

(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 3 für den Verbrauch im Zeitraum von 1. April 2023 bis 31. März 2025 gewährt.

(2) Der Stromkostenzuschuss beträgt 3 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis.

(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten an andere Personen weiter, gebührt der Stromkostenzuschuss nur, wenn auch er in angemessener Weise weitergegeben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024

§ 5 § 5 Rückerstattung

Wird der Stromkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person den Stromkostenzuschuss rückzuerstatten.

§ 6 § 6*) Kostenersatz

(1) Das Land hat den Lieferanten bzw. Lieferantinnen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses (§ 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten bzw. Lieferantinnen eine einmalige pauschale Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung ist von der Landesregierung mit Verordnung degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse festzulegen.

(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses an Kunden oder Kundinnen berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel. Dies gilt auch, wenn einem Verlangen auf Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 2 nicht entsprochen wird.

(5) Die Lieferanten und Lieferantinnen haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 7 § 7*) Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:

a) Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach § 5 erforderlich sind, insbesondere:

1. Identifikationsdaten;

2. Adress- und Meldedaten;

3. Daten über den Stromlieferungsvertrag;

4. Höhe des Stromverbrauchs;

5. Höhe des Stromkostenzuschusses.

b) Daten der Lieferanten bzw. Lieferantinnen, soweit diese zur Berechnung des Kostenersatzes nach § 6 erforderlich sind, insbesondere:

1. Identifikationsdaten;

2. Anzahl der für die Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Zählpunkte;

3. Menge des gelieferten Stroms;

4. Höhe der gewährten Stromkostenzuschüsse;

5. Bankverbindungsdaten.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, von den Lieferanten und Lieferantinnen die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung und die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen. § 6 Abs. 1 erster Satz L-DSG ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024

§ 8 § 8*) Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. April 2023 in Kraft treten.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024