(1) Das Land hat den Lieferanten bzw. Lieferantinnen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses (§ 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten bzw. Lieferantinnen eine einmalige pauschale Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung ist von der Landesregierung mit Verordnung degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse festzulegen.
(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses an Kunden oder Kundinnen berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel. Dies gilt auch, wenn einem Verlangen auf Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 2 nicht entsprochen wird.
(5) Die Lieferanten und Lieferantinnen haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
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