(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 3 für den Verbrauch im Zeitraum von 1. April 2023 bis 31. März 2025 gewährt.
(2) Der Stromkostenzuschuss beträgt 3 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis.
(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten an andere Personen weiter, gebührt der Stromkostenzuschuss nur, wenn auch er in angemessener Weise weitergegeben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
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