(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach § 5 erforderlich sind, insbesondere:
1. Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Daten über den Stromlieferungsvertrag;
4. Höhe des Stromverbrauchs;
5. Höhe des Stromkostenzuschusses.
b) Daten der Lieferanten bzw. Lieferantinnen, soweit diese zur Berechnung des Kostenersatzes nach § 6 erforderlich sind, insbesondere:
1. Identifikationsdaten;
2. Anzahl der für die Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Zählpunkte;
3. Menge des gelieferten Stroms;
4. Höhe der gewährten Stromkostenzuschüsse;
5. Bankverbindungsdaten.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, von den Lieferanten und Lieferantinnen die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung und die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen. § 6 Abs. 1 erster Satz L-DSG ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
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