§ 5 §5Rückerstattung — Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG
Rückverweise
Wird der Stromkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person den Stromkostenzuschuss rückzuerstatten.
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