(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss).
(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
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