(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis: der vom Haushaltskunden oder der Haushaltskundin zu zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent pro Kilowattstunde, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;
b) Stromlieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskunden bzw. Haushaltskundinnen und einem Lieferanten bzw. einer Lieferantin abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Strom.
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
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