Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz regelt die Statistik des Landes (Landesstatistik) und die Statistik der Gemeinden (Gemeindestatistik).
(2) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.
(3) Die Landesstatistik dient den Interessen des Landes; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich des Landes. Die Besorgung der Landesstatistik obliegt der Landesregierung.
(4) Die Gemeindestatistik dient den Interessen der Gemeinde; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Gemeinde. Sie wird vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin besorgt.
(5) Zur Landes- und Gemeindestatistik zählen insbesondere Statistiken in den Bereichen: Demographie, Bildungswesen, Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung, Sozialwesen, Arbeitsplätze und Beschäftigung, Einkommensverhältnisse, Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand, Wirtschaftsleistung und Energieversorgung.
§ 2 § 2*) Grundsätze
Für die Statistik gelten folgende Grundsätze:
a) Objektivität und Unparteilichkeit; insbesondere müssen die Wahl der Art der Ermittlung von Daten (§ 3), die Verarbeitung von Daten (§ 6) sowie die Veröffentlichung und Übermittlung von Statistiken (§ 7) unvoreingenommen und neutral erfolgen;
b) fachliche Unabhängigkeit; insbesondere sind bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten (§§ 3 bis 6) frei gewählte statistische Methoden nach anerkannten wissenschaftlichen Standards anzuwenden; diese sind offenzulegen;
c) Aktualität und Qualität; insbesondere sind die neuesten verfügbaren und aussagekräftigen Daten zu verarbeiten;
d) Kohärenz; insbesondere ist bei der Ermittlung und der Verarbeitung der Daten (§§ 3 bis 6) zu beachten, dass Statistiken für gleiche Untersuchungsgegenstände vergleichbare Ergebnisse liefern oder Abweichungen eindeutig erklärbar sind;
e) Vermeidung von unnötigen Belastungen; insbesondere muss die Belastung von Betroffenen einer statistischen Erhebung (§ 4) in einem zumutbaren Rahmen bleiben;
f) Statistikgeheimnis; insbesondere sind die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
2. Abschnitt Ermittlung von Daten
§ 3 § 3 Ermittlung von Daten, Allgemeines
(1) Die Ermittlung von Daten erfolgt durch:
a) Verwendung eigener Daten;
b) Verwendung von Daten anderer Stellen einschließlich der Abfrage aus öffentlichen Registern; dies umfasst insbesondere die Verwendung von Daten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper sowie sonstiger Einrichtungen, die Statistik betreiben;
c) statistische Erhebungen.
(2) Die Ermittlung von Daten hat unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu erfolgen, sodass insbesondere
a) ein repräsentatives und objektives Ergebnis zu erwarten ist und
b) auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird.
§ 4 § 4 Statistische Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen umfassen insbesondere:
a) Messungen und Zählungen;
b) Befragungen und Auskunftserteilungen.
(2) Statistische Erhebungen, bei denen Dritte zu einem Handeln oder Dulden, insbesondere zur Auskunftserteilung, verpflichtet werden, sind nur im Rahmen der Landesstatistik zulässig und bedürfen einer Anordnung durch die Landesregierung (Erhebungsverordnung).
(3) Statistische Erhebungen sind unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) nur dann durchzuführen, wenn
a) die Daten für eine aussagekräftige Landesstatistik notwendig sind;
b) die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können und
c) die Pflicht der betroffenen Dritten nach Abs. 2 in einem zumutbaren Rahmen bleibt.
§ 5 § 5 Erhebungsverordnung
(1) Die Erhebungsverordnung der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) muss enthalten:
a) den Erhebungsgegenstand und die darauf abgestimmten Erhebungsmerkmale;
b) die Art und Methode der Erhebung;
c) den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung und
d) den Inhalt und die Form der Pflicht der betroffenen Dritten nach § 4 Abs. 2.
(2) Die Landesregierung kann in der Erhebungsverordnung festlegen, dass die Gemeinden an der Durchführung der Erhebung mitzuwirken haben; dies gilt auch für sonstige geeignete Organe, sofern ihre Zustimmung vorliegt. Sie unterliegen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis der Landesregierung.
(3) Das Land hat den Gemeinden oder sonstigen geeigneten Organen die aufgrund ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz orientiert sich an dem Aufwand und Nutzen, den die Gemeinden oder sonstigen Organe durch diese Statistik haben und ist in der Verordnung als Pauschalbetrag festzusetzen.
(4) Vor Erlassung der Erhebungsverordnung ist der Gemeindeverband zu hören; weiters sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer zu hören, wenn Pflichten ihrer Mitglieder nach § 4 Abs. 2 vorgesehen sind.
3. Abschnitt Auswertung
§ 6 § 6*) Verarbeitung von Daten
(1) Die aus Ermittlungen gewonnenen Daten sind nach statistischen Methoden unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu verarbeiten.
(2) Falls für eine Statistik nur indirekt personenbezogene Daten benötigt werden, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(3) Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Landes- oder Gemeindestatistik nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für beigezogene Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
§ 7 § 7*) Veröffentlichung, Übermittlung
(1) Statistische Auswertungen dürfen nur veröffentlicht oder bestimmten Stellen und Personen zugänglich gemacht werden, wenn kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist.
(2) An Stellen, die im gesetzlichen Auftrag oder für wissenschaftliche Zwecke Statistik betreiben, dürfen auf deren Verlangen auch nach § 3 ermittelte Einzeldaten übermittelt werden, wenn
a) die Daten zur Erstellung der Statistik notwendig sind;
b) die nach diesem Gesetz geltenden Grundsätze (§ 2) sinngemäß Anwendung finden;
c) die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik dem nicht entgegensteht und
d) im Fall von nicht pseudonymisierten personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind.
(3) Die Bestimmungen des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes sind zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 8 § 8 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9 § 9 Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer einer Pflicht zu einem Handeln oder Dulden aufgrund einer Erhebungsverordnung nach § 4 Abs. 2 nicht entspricht.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.