(1) Dieses Gesetz regelt die Statistik des Landes (Landesstatistik) und die Statistik der Gemeinden (Gemeindestatistik).
(2) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.
(3) Die Landesstatistik dient den Interessen des Landes; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich des Landes. Die Besorgung der Landesstatistik obliegt der Landesregierung.
(4) Die Gemeindestatistik dient den Interessen der Gemeinde; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Gemeinde. Sie wird vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin besorgt.
(5) Zur Landes- und Gemeindestatistik zählen insbesondere Statistiken in den Bereichen: Demographie, Bildungswesen, Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung, Sozialwesen, Arbeitsplätze und Beschäftigung, Einkommensverhältnisse, Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand, Wirtschaftsleistung und Energieversorgung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden