(1) Die aus Ermittlungen gewonnenen Daten sind nach statistischen Methoden unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu verarbeiten.
(2) Falls für eine Statistik nur indirekt personenbezogene Daten benötigt werden, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(3) Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Landes- oder Gemeindestatistik nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für beigezogene Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
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