(1) Die Erhebungsverordnung der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) muss enthalten:
a) den Erhebungsgegenstand und die darauf abgestimmten Erhebungsmerkmale;
b) die Art und Methode der Erhebung;
c) den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung und
d) den Inhalt und die Form der Pflicht der betroffenen Dritten nach § 4 Abs. 2.
(2) Die Landesregierung kann in der Erhebungsverordnung festlegen, dass die Gemeinden an der Durchführung der Erhebung mitzuwirken haben; dies gilt auch für sonstige geeignete Organe, sofern ihre Zustimmung vorliegt. Sie unterliegen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis der Landesregierung.
(3) Das Land hat den Gemeinden oder sonstigen geeigneten Organen die aufgrund ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz orientiert sich an dem Aufwand und Nutzen, den die Gemeinden oder sonstigen Organe durch diese Statistik haben und ist in der Verordnung als Pauschalbetrag festzusetzen.
(4) Vor Erlassung der Erhebungsverordnung ist der Gemeindeverband zu hören; weiters sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer zu hören, wenn Pflichten ihrer Mitglieder nach § 4 Abs. 2 vorgesehen sind.
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