§ 8 — Statistikgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen Eigener Wirkungsbereich
§ 8
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Keine Ergebnisse gefunden