LandesrechtVorarlbergLandesesetzeStatistikgesetz§ 8

§ 8§ 8Eigener Wirkungsbereich

In Kraft seit 08. April 2011
Up-to-date

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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