(1) Eine Übertretung begeht, wer einer Pflicht zu einem Handeln oder Dulden aufgrund einer Erhebungsverordnung nach § 4 Abs. 2 nicht entspricht.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
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