Für die Statistik gelten folgende Grundsätze:
a) Objektivität und Unparteilichkeit; insbesondere müssen die Wahl der Art der Ermittlung von Daten (§ 3), die Verarbeitung von Daten (§ 6) sowie die Veröffentlichung und Übermittlung von Statistiken (§ 7) unvoreingenommen und neutral erfolgen;
b) fachliche Unabhängigkeit; insbesondere sind bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten (§§ 3 bis 6) frei gewählte statistische Methoden nach anerkannten wissenschaftlichen Standards anzuwenden; diese sind offenzulegen;
c) Aktualität und Qualität; insbesondere sind die neuesten verfügbaren und aussagekräftigen Daten zu verarbeiten;
d) Kohärenz; insbesondere ist bei der Ermittlung und der Verarbeitung der Daten (§§ 3 bis 6) zu beachten, dass Statistiken für gleiche Untersuchungsgegenstände vergleichbare Ergebnisse liefern oder Abweichungen eindeutig erklärbar sind;
e) Vermeidung von unnötigen Belastungen; insbesondere muss die Belastung von Betroffenen einer statistischen Erhebung (§ 4) in einem zumutbaren Rahmen bleiben;
f) Statistikgeheimnis; insbesondere sind die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
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