(1) Statistische Erhebungen umfassen insbesondere:
a) Messungen und Zählungen;
b) Befragungen und Auskunftserteilungen.
(2) Statistische Erhebungen, bei denen Dritte zu einem Handeln oder Dulden, insbesondere zur Auskunftserteilung, verpflichtet werden, sind nur im Rahmen der Landesstatistik zulässig und bedürfen einer Anordnung durch die Landesregierung (Erhebungsverordnung).
(3) Statistische Erhebungen sind unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) nur dann durchzuführen, wenn
a) die Daten für eine aussagekräftige Landesstatistik notwendig sind;
b) die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können und
c) die Pflicht der betroffenen Dritten nach Abs. 2 in einem zumutbaren Rahmen bleibt.
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