LandesrechtTirolLandesesetzeSportförderungsgesetz 2006, Tiroler

Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Ziele, Maßnahmen

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a) dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,

b) die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,

c) die Gewährleistung von Respekt und Sicherheit sowie die Prävention von jeder Form von Gewalt, wie etwa physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, unmittelbar bei sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung zu sichern,

d) auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und

e) die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

2. Abschnitt

Sportförderungsfonds

§ 2 § 2

§ 2 Aufgabe, Verwaltung

(1) Die Finanzierung der Förderungen nach diesem Gesetz erfolgt aus dem aufgrund des Landessportgesetzes 1972, LGBl. Nr. 65, bestehenden Sportförderungsfonds.

(2) Der Sportförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – bleibt als Sondervermögen des Landes Tirol weiter bestehen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

§ 3 § 3

§ 3 Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a) Beiträge der Gemeinden nach Abs. 2,

b) Zuwendungen des Landes Tirol nach Abs. 3 und

c) sonstige Zuwendungen.

(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.

(2a) Die Gemeinden in ihrer Gesamtheit haben für Zwecke der Bäderförderung nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an das Land Tirol zu leisten. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Diese Beiträge sind halbjährlich spätestens jeweils bis zum 30. Juni sowie bis zum 31. Dezember an das Land Tirol zu leisten.

(2b) Werden die für das Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so hat das Land Tirol eine anteilige Rückzahlung der insgesamt nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge an die Gemeinden zu leisten. Die Höhe des an die Gemeinden rückzuzahlenden Anteils richtet sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt von den Gemeinden nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme der für das Wirtschaftsprogramm Bäderförderung aufgebrachten Mittel. Diese Rückzahlung ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Leistung des letzten Beitrages nach Abs. 2a maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.

(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.

3. Abschnitt

Förderungen

§ 4 § 4

§ 4 Gegenstand der Förderung

Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

a) die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,

b) die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,

c) die statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,

d) die statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,

e) die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,

f) die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,

g) den Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,

h) die sportmedizinische, sportwissenschaftliche, sportpsychologische und ernährungswissenschaftliche Betreuung von Sportlern,

i) Investitionen und Maßnahmen nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung.

§ 5 § 5

§ 5 Förderungsempfänger

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

a) Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist und die einem Sport-Fachverband angehören,

b) Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden, deren Zweck die Unterstützung der Sportausübung in den Vereinen ist,

c) Gemeinden,

d) sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Tirol.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 § 6

§ 6 Förderungsmaßnahmen

Förderungen aus dem Fonds werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

§ 7 § 7

§ 7 Förderungsrichtlinien

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b) das Ausmaß der Förderungen,

c) das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

e) die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen,

f) die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen.

§ 8 § 8

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:

a) vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, projektbezogene Daten, Förderungsbetrag, Freigabedatum und Auszahlungsdaten, Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden, Vereinsdaten, Unternehmensdaten, Daten über Bankverbindungen und Genehmigungsdaten,

b) von vertretungsbefugten Personen des Förderungswerbers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:

a) an auszahlende Stellen zur Gewährung der Förderung: Identifikationsdaten, Förderungsbetrag und Freigabedatum, Auszahlungsdaten und Bankverbindungen,

b) an andere mit dem zu fördernden Vorhaben befasste Förderungsstellen: auf deren Ersuchen die zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlichen Daten nach Abs. 2 lit. a.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

4. Abschnitt

Landessportrat

§ 9 § 9

§ 9 Einrichtung, Aufgaben

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.

(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a) in grundsätzlichen Fragen des Sports,

b) bei der Gewährung von Förderungen aus dem Fonds,

c) bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien nach § 7,

d) bei der Verleihung von Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports nach dem Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 § 10

§ 10 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer

(1) Der Landessportrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden, und zwar

a) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Tirol,

b) zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Tirol,

c) zwei Mitglieder auf Vorschlag der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Tirol,

d) drei Mitglieder auf Vorschlag des Vereins der Tiroler Landessportfachverbände,

e) ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Behindertensportverbandes,

f) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,

g) ein Mitglied auf Vorschlag der Stadt Innsbruck,

h) ein im Bereich der Sportwissenschaften tätiges Mitglied,

i) ein Mitglied mit Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Sports.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.

(2) Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Organisationseinheit gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Landessportrates kann weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessportrates mit beratender Stimme kooptieren.

(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. a bis g vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Landessportrates zu erstatten; dabei ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen im Landessportrat hinzuwirken. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Landessportrates haben aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c und d einen Vorsitzenden zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden endet ein Jahr nach dem Tag der Wahl; eine Wiederwahl ist erst nach dem Ablauf von drei weiteren Funktionsperioden des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende der jeweils abgelaufenen Funktionsperiode vertritt den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. Ist dieser nicht mehr Mitglied des Landessportrates, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Landessportrates zu wählen.

(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zum Landessportrat ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 11 § 11

§ 11 Präsidium, Ausschüsse

(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:

a) der Vorsitzende des Landessportrates als Vorsitzender,

b) je ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. g, wobei der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates dem Präsidium zugleich als Vertreter des jeweiligen Mitgliederkreises angehört.

(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.

(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.

(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.

§ 12 § 12

§ 12 Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sechs Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landessportrates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.

(2) Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(3) Der Landessportrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt dessen Stimme den Ausschlag.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften aus den Mitteln des Fonds.

(7) Die Geschäftsstelle des Landessportrates ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13 § 13

§ 13 Übergangsbestimmung

Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.

§ 14 § 14

§ 14 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landessportgesetz 1972, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2005, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 2a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 2b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

(5) § 4 lit. i tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.