(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
a) Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist und die einem Sport-Fachverband angehören,
b) Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden, deren Zweck die Unterstützung der Sportausübung in den Vereinen ist,
c) Gemeinden,
d) sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Tirol.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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