Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
b) das Ausmaß der Förderungen,
c) das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
d) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
e) die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen,
f) die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen.
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