LandesrechtTirolLandesesetzeSportförderungsgesetz 2006, Tiroler§ 13

§ 13§ 13

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden