(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,
b) die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,
c) die Gewährleistung von Respekt und Sicherheit sowie die Prävention von jeder Form von Gewalt, wie etwa physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, unmittelbar bei sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung zu sichern,
d) auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und
e) die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
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