(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.
(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) in grundsätzlichen Fragen des Sports,
b) bei der Gewährung von Förderungen aus dem Fonds,
c) bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien nach § 7,
d) bei der Verleihung von Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports nach dem Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, in der jeweils geltenden Fassung.
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