LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

In Kraft seit 27. Juli 2023
Up-to-date

I. ABSCHNITT

Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 1

§ 1 Zielsetzung

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 2

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 3

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die

1. in einer Eisenbahneinlage eingetragen sind oder

2. in einer der nachgenannten Katastralgemeinden folgender Gemeinden liegen:

Bad Aussee:

KG Bad Aussee;

Bärnbach:

KG Bärnbach;

Bruck an der Mur:

KG Bruck an der Mur und Wiener Vorstadt;

Deutschlandsberg:

KG Bösenbach, Burgegg, Deutschlandsberg, Hörbing, Leibenfeld, Unterlaufenegg und Warnblick;

Eisenerz:

KG Eisenerz und Trofeng;

Feldbach:

KG Feldbach;

Friedberg:

KG Friedberg;

Fürstenfeld:

KG Fürstenfeld;

Gleisdorf:

KG Gleisdorf;

Hartberg:

KG Hartberg;

Judenburg:

KG Judenburg;

Kapfenberg:

KG Kapfenberg und St.Martin;

Knittelfeld:

KG Knittelfeld;

Köflach:

KG Köflach, Pichling und Puchbach;

Leibnitz:

KG Leibnitz;

Leoben:

KG Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen;

Liezen:

KG Liezen;

Mariazell:

KG Mariazell;

Murau:

KG Murau;

St.Peter-Freienstein:

KG St.Peter-Freienstein;

Schladming:

KG Schladming;

Voitsberg:

KG Tregist, Voitsberg Stadt und Voitsberg Vorstadt;

Weiz:

KG Weiz;

Wildon:

KG Wildon sowie

sämtliche der Stadtgemeinde Graz zugehörigen Katastralgemeinden

.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn dadurch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungsbeirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören.

(4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2 unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

§ 4

§ 4 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 4a

§ 4a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:

1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.

2. Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb: Jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt der Landwirtin/des Landwirts bzw. ihrer/seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).

3. Landwirtin/Landwirt:

a) wer einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner oder anderen Land- und/oder Forstwirtinnen/Forstwirten oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ordnungsgemäß bewirtschaftet oder

b) nach Erwerb eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt; dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erfüllt werden oder

c) eine juristische Person, eingetragene Personengesellschaft oder andere rechtsfähige Personengemeinschaft, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist, die von einer natürlichen Person wirtschaftlich dominiert wird, die die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt. Gibt es aufgrund von Anteilsgleichheit keine natürliche Person, die die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominiert, muss zumindest eine Person der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzen. Die Betriebsgesellschaft hat mittels Betriebskonzept die Absicht einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zumindest für die Dauer von 7 Jahren glaubhaft zu machen.

4. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten: Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

5. Baugrundstücke:

a) in einem Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;

b) bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

§ 5

§ 5 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:

1. die Übertragung des Eigentums,

2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,

3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),

4. die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt und

5. jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 6

§ 6 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die

1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind;

2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wird;

3. (Anm. entfallen)

4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis § 22 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden;

5. übertragen werden:

a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Eltern und Wahl- und Stiefkindern;

c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

6. (Anm.: entfallen)

7. ein Gesamtausmaß von 3.000 m² nicht überschreiten. Bei der Feststellung des Gesamtausmaßes sind unmittelbar an dieses Grundstück angrenzende, in den letzten 7 Jahren von derselben Käuferin/vom selben Käufer erworbene Grundstücke miteinzubeziehen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015¸ LGBl. Nr. 79/2023

§ 7

§ 7 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5. die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;

6. sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;

7. die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist darüber hinaus ein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept zum Nachweis einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 8

§ 8 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. die Erwerberin/der Erwerber Landwirtin/Landwirt ist, sie/er glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird und das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht; ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt;

2. sich im Rahmen des Kundmachungsverfahrens (§ 8a) keine Landwirtin/kein Landwirt meldet, das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende

1. ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und

2. über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.

(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren

1. einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder

2. als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.

(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 8a

§ 8a Interessentenregelung und Verfahren

(1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m² keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich

1. die Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, sowie

2. die Landwirtin/den Landwirt, die/der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat und

3. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft (Bezirkskammer), in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, schriftlich vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 8 Abs. 4.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel sowie auf der Homepage der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) sowie der zuständigen Bezirkskammer (Abs. 1 Z 3) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen.

(3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde durch rechtsverbindliche Erklärung schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftlich Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 9

§ 9 Vereinfachtes Verfahren

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und

das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,

die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb als Gesamtheit veräußert wird.

(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 10

§ 10 Nichterteilung der Genehmigung

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2. Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde,

5. die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt,

6. der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt, oder

7. die Erwerberin/der Erwerber kein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorlegt, welches die Sicherstellung einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gewährleistet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 11

§ 11 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung

(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtigen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.

(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.

(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

II. ABSCHNITT

Verkehr mit Baugrundstücken

§ 12

§ 12 Zielsetzung

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

§ 13

§ 13 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 14

§ 14 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind:

1. Bezirk Bruck-Mürzzuschlag : Aflenz, Bruck an der Mur, Kapfenberg, Kindberg, Krieglach, Mariazell, Mürzzuschlag, Neuberg an der Mürz, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Turnau;

2. Bezirk Deutschlandsberg : Deutschlandsberg, Eibiswald, Sankt Stefan ob Stainz, Bad Schwanberg, Stainz, Wies;

3. Bezirk Graz-Umgebung : Deutschfeistritz, Gratwein-Straßengel, Hart bei Graz, Sankt Radegund bei Graz, Semriach;

4. Bezirk Hartberg-Fürstenfeld : Bad Waltersdorf, Sankt Jakob im Walde, Sankt Lorenzen am Wechsel, Stubenberg am See, Waldbach-Mönichwald;

5. Bezirk Leibnitz: Allerheiligen bei Wildon, Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Empersdorf, Gabersdorf, Kitzeck im Sausal, Leutschach an der Weinstraße, Sankt Andrä-Höch, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark;

6. Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß;

7. Bezirk Liezen: Admont, Aich, Aigen im Ennstal, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Grundlsee, Haus, Irdning-Donnersbachtal, Liezen, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Sankt Gallen, Schladming, Sölk, Stainach-Pürgg, Wildalpen, Wörschach;

8. Bezirk Murau: Mühlen, Murau, Neumarkt in der Steiermark, Oberwölz, Sankt Georgen am Kreischberg, Sankt Lambrecht, Schöder, Stadl-Predlitz;

9. Bezirk Murtal : Gaal, Lobmingtal, Hohentauern, Judenburg, Obdach, Pölstal, Pusterwald, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Sankt Marein-Feistritz, Weißkirchen in Steiermark;

10. Bezirk Südoststeiermark : Eichkögl, Gnas, Klöch, Sankt Anna am Aigen;

11. Bezirk Voitsberg : Edelschrott, Geistthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, Köflach, Maria Lankowitz;

12. Bezirk Weiz: Anger, Fladnitz an der Teichalm, Gleisdorf, Gutenberg-Stenzengreith, Rettenegg, Sankt Kathrein am Hauenstein, Sankt Kathrein am Offenegg.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 88/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 15

§ 15 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im AEUV oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 16

§ 16 Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:

1. die Übertragung des Eigentums,

2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,

3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),

4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird,

5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und

6. (Anm.: entfallen)

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 17

§ 17 Pflicht zur Abgabe der Erklärung

(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber

1. das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und

2. a) Inländer ist oder

b) das Grundstück in Ausübung der im AEUV oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt.

(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses bzw. mit Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.

(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 18

§ 18 Ausnahmen von der Erklärungspflicht

(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die

1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,

2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,

3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,

4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,

5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden,

6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder

7. übertragen werden:

a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4) oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Eltern und Wahl- und Stiefkindern;

c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 19

§ 19 Zweitwohnsitze

Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

III. ABSCHNITT

Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 22

§ 22 Begriffsbestimmung

(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:

1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2. juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,

3. Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,

4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,

5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:

1. natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen. Sie sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt:

2. Gesellschaften im Sinne des Art. 54 AEUV oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung

a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens;

c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.

3. Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 23

§ 23 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 24

§ 24 Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 25

§ 25 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 26

§ 26 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird:

1. zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4), oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

2. zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;

3. zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern.

(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 27

§ 27 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 28

§ 28 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und

2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.

(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.

(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

§ 28a

§ 28a Verfahren

Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015

IV. ABSCHNITT

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 29

§ 29 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung (§ 8, § 9, § 11 oder § 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 17) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 30

§ 30 Zulässigkeit der Grundbucheintragung

(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 4a Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§ 8, § 9 oder § 11) oder die allenfalls erforderliche rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).

(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist

1. eine Erklärung (§ 17) oder

2. die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist.

(3) Sofern Ausländerinnen/Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wurde.

(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn

1. sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme eines Überbots stützt oder

2. der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Toden wegen zugrunde liegt und nachgewiesen wird, dass die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen (Abs. 8) gehört oder

3. das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 vorliegt.

(8) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die Kinder, Wahl- und Stiefkinder der/des Verstorbenen und deren Nachkommen, ihre/seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, ihre/seine Urgroßeltern sowie ihre/ihr/seine/sein Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte (§ 4a Z 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 31

§ 31 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung

(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.

(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.

(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 32

§ 32 Rückabwicklung

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs.3, erworben worden sind.

(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist nach § 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 33

§ 33 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

§ 34

§ 34 Verfahren bei Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist – sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 abzugeben.

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 17 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 35

§ 35 Erneute Versteigerung

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die

1. rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des § 6 Abs. 2, der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 vorweisen oder

2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen.

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 36

§ 36 Verfahren bei Überboten und Übernahmeanträgen

(1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 37

§ 37 Freiwillige Feilbietung

§ 33 bis § 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§ 87a bis § 87e Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 38

§ 38 Erwerb von Todes wegen

Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 39

§ 39 Pflicht zur Antragstellung

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

1. die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder einer Erklärung nach § 17 zu beantragen oder

2. das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 40

§ 40 Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 41

§ 41 Antragstellung, Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 39 Abs. 1 beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator (§ 40) die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 42

§ 42 Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde

Ist bei Einlangen der Verständigung nach § 41 letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 43

§ 43 Vorgehensweise nach Entscheidung der Grundverkehrsbehörde

(1) Wenn die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator nach § 41 ein Verfahren nach § 39 Abs. 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder liegt eine rechtswirksame Erklärung nach § 17 vor, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu erwirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß § 42 zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 44

§ 44 Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

V. ABSCHNITT

Grundverkehrsbehörde

§ 45

§ 45 Grundverkehrsbehörde

(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 46

§ 46 Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

§ 53

§ 53 Verfahrensbestimmungen

(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach § 8a Abs. 3 sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach § 8a Abs. 3 den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

VI. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54

§ 54 Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder

2. entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Überwachung

§ 55 § 55

(1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.

(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.

(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 55a

§ 55a Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

§ 55b

§ 55b Datenverarbeitung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der Überwachung sowie für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 11, § 17, § 28a, § 31, die jeweils dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Antragstellerinnen/Antragstellern, Parteien und sonst betroffenen Personen eines Rechtsgeschäfts sowie Verfahrensparteien und Verfügungsberechtigten von Grundstücken automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von

a) natürlichen Personen und

b) Vertretern bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften;

2. personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;

3. personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;

4. personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Fonds, einer Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 Z 2, einem Verein oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;

5. grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;

6. nutzungsbezogene Daten, insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten.

(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023

§ 55c

§ 55c Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 55b Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art. 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

§ 56

§ 56 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 57

§ 57 Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2023,

2. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013,

3. Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022,

4. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022,

5. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022,

6. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

§ 58

§ 58 Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 58a

§ 58a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 44/2009

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

§ 58b

§ 58b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2010

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015

§ 58c

§ 58c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 67/2011

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

§ 58d

§ 58d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 155/2014

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2015

§ 58e § 58e

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 58f

§ 58f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 79/2023

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

§ 59

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.

(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

§ 60

§ 60 lnkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 14, 23 und 39 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1995 ist mit 5. August 1995 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 4, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z 3 und 6, 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 5 und 6, 35 Abs. 1, 38, 39 Abs. 1, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 und 54 Abs. 1 und 57 Abs. 2 und die Aufhebung der §§ 20, 21 und 28 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2000 , in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 14 und § 45 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2002 , in Kraft.

(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 2, des § 8, des § 9 Abs. 1, des § 10, des § 16 Abs. 1, des § 22, des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 33, des § 34 Abs. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 und 3, des § 36, des § 39 Abs. 1, des § 54 Abs. 1, des § 57 Abs. 2, die Einfügung des § 8a, des § 55a und des § 58a sowie der Entfall des § 6 Abs. 1 Z 3, durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2009 , in Kraft.

(6) Die Änderung des § 51 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 5, des § 8a Abs. 5 Z 1, des § 18 Abs. 1 Z 7 und des § 26 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 58b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010 , in Kraft.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1, des § 7, des § 8 Abs. 1, des § 8a, des § 14 erster Satz, des § 18 Abs. 1 Z 7, des § 26 Abs. 1, des § 27, des § 45, des § 46 und des 58a Abs. 2, die Einfügung des § 28a und des § 58b, der Entfall des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 47, des § 48, des § 49, des § 50, des § 51 und des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011 , in Kraft.

(9) Die Änderung des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013 , in Kraft.

(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 14 und 30 Abs. 1 bis 3, der §§ 31 und 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1 und 4, des § 36 Abs. 2, des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 2, des § 44, der Überschrift des V. Abschnitts, der §§ 45 und § 46 Abs. 2 und des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) In der Fassung der 10. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 155/2014, treten in Kraft:

1. § 3 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 4, § 57 Abs. 2, § 58c und § 58d, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014 ;

2. § 14 mit 1. Jänner 2015 .

(12) In der Fassung der 11. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 47/2015, treten in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 7 Abs. 1 zweiter Satz, § 8 Abs. 4 und Abs. 5, § 8a, § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b, § 55, § 55b, und § 58e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015 ; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 55b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Satz, die Überschrift von § 9, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Z 4, 5, 6 und 7, § 11 Abs. 1 zweiter Satz, die Überschrift von § 13, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1, § 29, § 30 Abs. 1, 3, 4, 7 und 8, § 37 bis § 44, § 53, § 55b, § 55c, § 57 Abs. 2 und § 58f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2023 , in Kraft; gleichzeitig treten § 8a Abs. 4 und 5 sowie in § 23 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023