LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Grundverkehrsgesetz§ 25

§ 25Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

In Kraft seit 24. Juni 2015
Up-to-date

Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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