§ 25 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte — Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
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Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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