§ 56 § 56 — Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Gliederung
VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 56 § 56
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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