Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023
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