(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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