Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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